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   BSG, 16.04.1964 - 11/1 RA 26/61   

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https://dejure.org/1964,1843
BSG, 16.04.1964 - 11/1 RA 26/61 (https://dejure.org/1964,1843)
BSG, Entscheidung vom 16.04.1964 - 11/1 RA 26/61 (https://dejure.org/1964,1843)
BSG, Entscheidung vom 16. April 1964 - 11/1 RA 26/61 (https://dejure.org/1964,1843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 21, 10
  • NJW 1964, 1589
  • MDR 1964, 708
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60

    Wirksamkeit sowjetzonaler Ehescheidungsurteile in der Bundesrepublik

    Auszug aus BSG, 16.04.1964 - 1 RA 26/61
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 209 323; 309 l, 5; 349 134, 136; 387 1, 2), der der Senat zustimmt, sind "die von den Gerichten der SBZ gefällten Scheidungsurteile als Urteile deutscher Gerichte grundsätzlich auch in der Bundesrepublik wirksame Die Anerkennung kann ihnen unter entsprechender Anwendung der Grundgedanken der 55 328" 606a der Zivilprozeßordnung (ZPO) nur ausnahmsweise versagt werden9 wenn eine sowjetzonale Gerichtsbarkeit nicht gegeben war, im zugrundeliegenden Verfahren rechtsstaatliche Grundsätze nicht beachtet wurden, die in der Bundesrepublik ansässige Partei durch die Nichtanwendung des Rechts der Bun= desrepublik benachteiligt wurde oder wenn das Urteil gegen die guten Sitten oder denvaeck eines Gesetzes der Bundesrepublik verstößt (BGH 34, 148)o Ob ein solcher Ausnahmefall für die'Versagung der Anerkennung gegeben ist, kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht entschieden werden; hierzu bedarf es vielmehr eines besonderen Verfahrens nach den 55 606 ff ZPO vor den zuständigen Zivilgerichten; nur sie können mit verbindlicher Wirkung für und gegen alle entscheiden, ob das in der SBZ ergangene Scheidungsurteil in der Bundesrepublik unwirksam ist und die Ehe hier über die Scheidung hinaus als fortbestehend gilto Solange eine derartige Entscheidung der Zivilgerichte noch nicht vorliegt, kann die Unwirksamkeit des sowjetzonalen Scheidungsurteils in keinem anderen Verfahren geltend gemacht oder geprüft werden; bis dahin ist vielmehr, wie der BGH in dem Urteil vom 300November 1960, BGHZ 34, 134, 145 ff9 ebenfalls entschieden hat und wie auch der erkennende Senat annimmt, im gesamten Rechtsverkehr das Scheidungsurteil als wirksam zu betrachten" Die Frage" ob eine Ehe wirksam geschieden werden ist, ist für viele Rechtsbezichungen entscheidender Bedeutung; ihre unterschied- von.

    publik lebenden Ehepartners (OLG Frankfurt/Mo aaO)o Mit Rücksicht auf die fortbestehende Klagebefugnis des Staatsanwalts besteht aber keine Notwendigkeit, nach dem Tode des einen der früheren Ehegatten auf die Durchführung des besonderen, für und gegen alle Klarheit schaffenden Verfahrens nach den 55 606 ff ZPO zu verzichten; das Interesse an der Wahrung klarer statusrechtlicher Verhältnisse steht'auch dann im Vordergrund; dieses Brinzip schließt es aus9 daß nunmehr die Unwirksamkeit des sowjetzonalcn Scheidungsurteils durch andere mit dieser Frage befaßte Stellen der Bundesrepublik selbständig geprüft und - unter Umständen unterschiedlich - beurteilt werden könnte° Las sowjetzonale Scheidungsurteil ist daher auch; in der Bundesrepublik hinzunehmen" solange seine Wirkungen nicht wie in BGHZ 34, 134, 144 ff aufgezeigt, in einem zivilgerichtli- Verfahren aufgehoben sozialgerichtlichen.

  • BGH, 09.05.1956 - IV ZR 201/55

    Anerkennung sowjetzonaler Eheurteile

    Auszug aus BSG, 16.04.1964 - 1 RA 26/61
    Mit Bescheid vom 239 Juli 1958 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwenrente ab, weil die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente nach den @@4l" 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nicht erfüllt seien° Aus den gleichen Gründen blieben die Klage und die Berufung der Klägerin ohne Erfolge Das Lahdessozialgericht (LSG) hielt das Scheidungsurteil auch in der Bundesrepublik für rechtswirksamo Nach den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 20, 323) Grundsätzen die-.
  • BSG, 11.05.1960 - GS 1/60
    Auszug aus BSG, 16.04.1964 - 1 RA 26/61
    Verfahren kann ein familienrechtlicher Status nicht beseitigt werden (vgl° auch BSG 12, 147; 153)°.
  • BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 22/02 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ehescheidung nach DDR-Recht - internationales

    Wie bereits durch die Rechtsprechung des BSG im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 34, 134; 85, 16) für die Zeit vor der Wiedervereinigung geklärt worden ist (vgl BSG Urteile vom 16. April 1964 - 11/1 RA 26/61 - BSGE 21, 10 = SozR Nr. 4 zu § 1264 RVO; vom 2. Juni 1976 - 1 RA 57/75 - SozR 2200 § 1265 Nr. 20) sind die von den Gerichten der DDR gefällten Scheidungsurteile als Urteile deutscher Gerichte grundsätzlich auch in der Bundesrepublik wirksam, solange sie nicht wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze durch eine gegenteilige Entscheidung eines zuständigen Zivilgerichtes gemäß §§ 606 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ihre Wirksamkeit verlieren.
  • BSG, 15.12.1970 - 10 RV 843/68
    im Jahre 1952 geschlossene zweite Ehe der Klägee rin, ohne ihr alleiniges oder überwiegendes Verschulden aufgelöst worden ist, Das LSG hat dazu festgestellt, daß diese Ehe durch Urteil des Kreisgerichts Güstrow vom 26° Februar 1959 wegen Ehezerrüttung ohne Schuldau55pruch pgemäß @ 8 der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung geschieden werden ist und daß die Klägerin bei Erlaß dieses Scheidungsurteils ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der BRD gehabthat° HinsiChtlich der Wirksamkeit des in der DDR ergangenen Urteils hat das LSG Zutreffend angenommen, daß dieses Scheidungsurteil auch in der BRD wirksam ist (s° dazu BSG 21, 10 ff; BSG in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Bd° l4, 1967, 624}° Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, sie sei als "Republikflüchtling" nicht in der Lage gewesen, alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, und das Kreisgericht habe aus politischen Gründen die Ehescheidung ausgesprochen, etwa dartun will, das Scheidungsurteil des Kreisgerichts sei deshalb unwirksam, weil das Verfahren zu ihrem Nachteil von bestimmten, in der ZPO der BRD bestehenden Schutzvorschriften abgewichen sei, so kann sie damit im anhängigen Verfahren nicht gehört werdeno Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 525; 50, l, 5; 54, 154, 156; 58, 2; BGH in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1967, 141 ff) und des BSG (aaO) sind die von den Gerichten der DDR gefällten Scheidungsurteile grundsätzlich auch in der BRD wirksam; ihre Anerkennung kann nur ausnahmsweise unter entsprechender Anwendung der Grundgedanken der 55 328, 606 ff ZPO versagt werden, also dann, wenn eine sowjetzonale Gerichtsbarkeit nicht gegeben war, rechtsstaatliche Grundsätze nicht beachtet worden sind, die in der BRD ansässige Partei durch die Nichtanwendung des Rechts der 9 -.

    BRD benachteiligt werden ist oder wenn das Urteil gegen die guten Sitten oder den Zweck eines Gesetzes der BRD verstößtc Ob ein solcher Ausnahmefall für die Versagung der Anerkennung des Ehescheidungsurteils des Kreisgerichts Güstrow gegeben ist, kann im vorliegenden sozialgericht- ' lichen Rechtsstreit nicht entschieden werden, weiles hierfür eines besonderen Verfahrens nach den @@606 ff ZPO bedarf, für das die Zivilgerichte zuständig sind (s° dazu insbesondere BSG 21, 10, ll mit weiteren Nachweisen)° Solange ein solches Verfahren nicht mit Erfolg abgeschlossen ist, kann die Unwirksamkeit des bezeichneten Scheidungsurteils in keinem anderen Verfahren geltend gemacht oder geprüft werden° Der Umstand, daß der zweite Ehemannder Klägerin - wie das'L5G bindend festgestellt hat (@ 165 SGG) - kurz nach der Ehescheidung im Jahre 1959 verstorben ist, hätte die Durchführung des erwähnten Verfahrens nicht gehindert, denn jedenfalls kann das Statutsverfahren entsprechend den Vorschriften der 55 528, 606 ff ZPO zur Feststellung der Unwirksamkeit des Scheidungsurteils auch noch nach dem Tode einer Partei durchgeführt werden (BSG 21, 10 ff)° Somit ist davon auszugehen, daß die zweite Ehe der Klägerin durch das Urteil des Kreisgerichts Güstrow vom 26° Februar 1959 auch für das Gebiet der BRD wirksam geschieden isto.

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88

    Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener

    Da der Kläger seinen Antrag beim FamG inzwischen wieder zurückgenommen hat, sieht der Senat im übrigen schon deshalb keinen Anlaß, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen (§ 114 Abs. 1 iVm § 153 Abs. 1, § 165 SGG; vgl auch BSGE 21, 10, 13).
  • BSG, 21.03.1984 - 6 RKa 45/82

    Schiedsamt - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Verfahrenshandlung - Anfechtung

    sicherten zum Gegenstand haben, die den Krankenkassen als Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes auferlegt ist (BSGE 21, 10", 106).
  • BSG, 19.03.1976 - 11 RA 50/75

    Unterhaltsanspruch - Geschiedene Frau - DDR - Maßgebliches Recht - Projektion

    Da das in der DDR ergangene Scheidungsurteil auch in der Bundesrepublik rechtswirksam ist (BSG 21, 10), steht der Beigeladenen Hinterbliebenenrente nach 5 42 Satz 1 AVG - 5 42 Satz 2 scheidet hier aus - zu, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG oder aus anderen Gründen zu leisten hatte, oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat.
  • BSG, 02.06.1976 - 1 RA 57/75

    Eheleute - Versicherung des Ehemannes - Hinterbliebenenrente - Scheidung in der

    Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß die von den Gerichten der DDR gefällten Scheidungsurteile als Urteile deutscher Gerichte grundsätzlich auch in der Bundesrepublik wirksam sind und erst durch eine gegenteilige Entscheidung der zuständigen Zivilgerichte die Wirksamkeit verlieren (vgl. BSGE 21, 10, 11).
  • BSG, 29.04.1976 - 4 RJ 341/74

    Scheidung - Schuld - Feststellung - Urteil eines DDR-Gerichts

    Die Klägerin hat dies nicht getan, wie die Rücknahme ihrer Scheidungsklage nach Ergehen des Ostberliner Scheidungsurteils zeigt (vgl. Palandt, BGB, 54. Aufl., Vorbemerkung 14 n vor Art. 7 EGBGB; Baumbach, ZPO, 54. Aufl., 5 528 ZPO, Vorbemerkung B; BSG 21, 10).
  • BSG, 24.11.1970 - 8 RV 323/69
    Bundesrepublik verbindlich ist° Er hat dies aus dem Wesen eines solchen Urteils als Gestaltungsurteil des familienrechtlichen Status hergeleitet° Nachdem sich das BSG der Rechtsprechung des BGH angeschlossen hat (siehe statt anderen: BSG 21, 10 ff, ll aoEo)" besteht kein Anlaß, dem BGH, welcher in der soeben zitierten Entscheidung im 38° Band seine Auffassung aufrechterhalten hat, nicht mehr zu folgen° Insbesondere hat der BGH dargetan, daß seine Auffassung mit irgendwelchem Wunschdenken - wie die Revision verträgt - nichts zu tun hat, sondern aus dem Wesen eines familienrechtlichenGestaltungsurteils zwangsläufig folgt° Diese Ausführungen überzeugen vollkommen° Die Rechtslage ist in keiner Weise zweifelhaft° Es besteht kein Anlaß, den Gemeinsamen Senat anzurufen° Infolgedessen Berufungsgericht.
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